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Donnerstag 5. November 2009 09:54 Alter: 305 Tage

Dienstwagen | Widerlegung der Vermutung einer Privatnutzung (FG)

 

Eine Besteuerung einer Privatnutzung eines auf den Gesellschafter einer GbR zugelassenen Fahrzeugs (hier: Porsche 911) kommt nur für den Teil des Jahres, in dem das Fahrzeug zugelassen war, und nur insoweit in Betracht, als dem Gesellschafter und seiner Ehefrau in dieser Zeit im Privatvermögen nicht in etwa gleichwertige Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 6.5.2009 - 2 K 442/02).

 

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für ein auf den GbR-Gesellschafter zugelassenes Fahrzeug (Porsche 911) im Streitjahr ein privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen ist.

Hierzu führt das Gericht weiter aus: In den angefochtenen Bescheiden ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass der betriebliche PKW (Porsche 911) während des gesamten Streitjahres auf den Gesellschafter zugelassen war. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass dies nicht zutraf, sondern dass der PKW im Streitjahr lediglich während der Zeit vom 22.4. bis zum 4.11. auf den Gesellschafter zugelassen war. Damit scheiden die Zeiträume vom 1.1. bis zum 21.4. sowie vom 5.11. bis zum 31.12. als Zeiträume einer Privatnutzung des betrieblichen PKW bzw. eines entsprechenden Eigenverbrauchs von vornherein aus. Darüber hinaus kommt nach Auffassung des Senats während des Zeitraums vom 22.7. bis zum 4.11. der Ansatz einer Privatnutzung bzw. eines entsprechenden Eigenverbrauchs nicht in Betracht. Denn während dieses Zeitraums stand dem Gesellschafter und seiner Ehefrau nach Überzeugung des Senats jeweils ein etwa gleichwertiges, im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug zur Verfügung. Für den Gesellschafter war dies der PKW Porsche 928 mit dem amtlichen Kennzeichen … Zur Überzeugung des Senats steht im Übrigen fest, dass der Ehefrau des Gesellschafters während des hier in Rede stehenden Zeitraums ebenfalls ein etwa vergleichbares privates Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat (Fahrzeug Volvo, amtliches Kennzeichen …). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für den Zeitraum vom 22.7. bis zum 4.11. die Vermutung der Privatnutzung des betrieblichen PKW Porsche 911 als erschüttert an, denn nach Auffassung des Senats wäre das Halten der beiden (etwa vergleichbaren) privaten Fahrzeuge wirtschaftlich völlig unvernünftig, wenn die Kläger stattdessen das betriebliche Fahrzeug für private Zwecke genutzt hätten. Das vorstehende Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BFH (Beschluss v. 13.4.2005 - VI B 59/04; v. 11.7.2005 - X B 11/05 und v. 27.10.2005 - VI B 43/05). Denn in den Entscheidungsfällen haben sich die jeweiligen Kläger entweder lediglich pauschal dahingehend eingelassen, für Privatfahrten hätten „Privatfahrzeuge” zur Verfügung gestanden oder es war davon auszugehen, dass das (einzige) privat vorhandene Fahrzeug von der Ehefrau des Nutzers des betrieblichen Fahrzeugs genutzt wurde. Insofern unterscheiden sich die den angeführten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte deutlich von dem vorliegenden Sachverhalt. Denn vorliegend ist präzise vorgetragen, welche (etwa gleichwertigen) Privatfahrzeuge zur Verfügung gestanden haben.

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