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Montag 20. Juli 2009 13:29 Alter: 1 Jahre

Steuerklassenwechsel zur Elterngelderhöhung erlaubt

 

Ehegatten dürfen nach zwei Urteilen des Bundessozialgerichts in die ungünstige Steuerklasse wechseln, um damit anschließend mehr Elterngeld zu erhalten. Dies kann sich per Saldo auszahlen.

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied nun, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um damit das Nettoeinkommen für mehr Elterngeld zu erhöhen. Ein solcher Schritt sei eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit und könne den Eltern nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Zudem gleichen sich die unterschiedlichen Belastungen beim Lohnsteuerabzug spätestens mit der nachfolgenden Einkommensteuerveranlagung wieder aus. Das EStG erlaubt den Steuerklassenwechsel nämlich und die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) schließen ihn weder aus noch beschränken sie die Wahl der Steuerklasse. Nach dem Schutzzweck des BEEG lässt sich ein Missbrauchsvorwurf auch nicht hinreichend begründen.

Da nach der Geburt des Kindes häufig die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einstellt, die wegen geringeren Arbeitslohns in die Steuerklasse V eingruppiert ist, kann es sich lohnen, eine Änderung der Steuerklassen vorzunehmen.
Folge: die Ehefrau kann durch eine günstigere Steuerklasse höhere Nettoeinnahmen im für die Bemessungsgrundlage heranzuziehenden 12-Monats-Zeitraum erzielen und das Elterngeld erhöht sich in Anlehnung an den höheren Nettolohn entsprechend. Allerdings kommt keine rückwirkende Änderung der Steuerklassen in Betracht, sodass sich das Paar frühzeitig um eine Änderung ihrer Lohnsteuerkarten bemühen sollte. Nach § 39 Abs. 5 Satz 3 EStG dürfen Arbeitnehmerehegatten im Laufe des Kalenderjahrs einmal, spätestens bis 30.11. bei der Gemeinde beantragen, die eingetragenen Steuerklassen zu ändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen, was dann frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen darf, der auf die Antragstellung folgt (R 39. 2 Abs. 5 LStR).

In der Regel hat der besser verdienende Partner die Steuerklasse III und bei gleich hohem Einkommen haben beide die IV. Das bringt zwar bis zur Geburt insgesamt höhere Nettolöhne, wirkt sich im Hinblick auf das Elterngeld aber negativ aus. Nimmt etwa die Frau mit dem geringeren Gehalt und Steuerklasse V die Baby-Auszeit in Anspruch, erfolgt die Bemessung der staatlichen Förderung nur von diesem Einkommen und bringt weniger Elterngeld. Wechselt hingegen die (schlechter verdienende) Mutter auf die Steuerklasse III, ist der staatliche Zuschuss anschließend höher. Allerdings muss der andere Partner dann erst einmal Netto-Einkommenseinbußen hinnehmen - aber nur temporär. Denn die spätere Steuererklärung führt dann zu einer entsprechenden Erstattung und egalisiert den vorherigen Nachteil.

Wird der Steuerklassenwechsel frühzeitig bei der Nachwuchsplanung vorgenommen, kann über diese Anpassungsmaßnahme u. U. das Nettoeinkommen sogar über den gesamten 12-Monatszeitraum entsprechend erhöht werden, der für die Bemessung des Elterngelds zugrunde gelegt wird. Nach der Geburt des Kindes (also im Folgemonat) kann dann die Lohnsteuerklasse wieder auf den alten Stand zurückgesetzt werden (der nun allein verdienende Ehemann nimmt wieder die Steuerklasse III und erhält dadurch wieder höheres Nettoeinkommen). Der Wechsel der Ehefrau in die Steuerklasse V hat dann keine Auswirkung mehr auf die Höhe des Elterngeldes.

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